Asbest im Haus – was tun bei Verdacht?

Ob beim Herausreissen eines alten Bodenbelags, beim Austausch eines in die Jahre gekommenen Lichtschalters oder beim Bohren in einer Wand, wo möglicherweise asbesthaltige Materialien verbaut wurden – immer wieder erreichen uns bei Tox Info Suisse Anfragen zu Asbestexposition.

KI-Bild: Copilot AI/Tox Info Suisse

KI-Bild: Copilot AI/Tox Info Suisse

In der Schweiz ist Asbest seit 1990 verboten. In Gebäuden, die vor diesem Datum gebaut wurden, muss grundsätzlich mit Asbest gerechnet werden.

Doch Tox Info Suisse ist nicht die zuständige Fachstelle für die Abklärung von Asbestvorkommen oder Asbestfreisetzungen und kann keine Risikobeurteilung vornehmen. Forum Asbest Schweiz weist auf seiner Website darauf hin, dass ein einmaliges, sehr kurzes Ereignis mit einer geringen Freisetzung von Asbestfasern nicht automatisch zu einer Erkrankung führt. Es ist wichtig, die Situation ruhig und fachgerecht abklären zu lassen.


Neue Broschüre hilft bei Fragen zu Asbest

KI-Bild: Copilot AI/Tox Info Suisse

Ein Verdacht auf Asbest führt oft zu grosser Unsicherheit. Um Betroffene, Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Fachpersonen zu unterstützen, haben das BAG, das Forum Asbest Schweiz und weitere Partner die Broschüre «Asbest geht uns alle an» erstellt.

Die Broschüre zeigt auf, wie man in solchen Situationen vorgeht und an welche Fachstellen man sich wenden kann. Sie informiert zudem, wo mit Asbest zu rechnen ist, wann eine Schadstoffermittlung sinnvoll oder notwendig ist und worauf bei einer sicheren Entsorgung zu achten ist.



Wurden Asbestmaterialien versehentlich bearbeitet?

Für viele Anrufende ist vor allem diese Frage relevant: Was tun, wenn möglicherweise bereits Asbest freigesetzt wurde?

Dann gilt es, Ruhe zu bewahren.

  • Die Tür schliessen und den Raum nicht mehr benutzen
  • Übrige Räume gut lüften
  • Nicht staubsaugen
  • Schadstoffdiagnostiker/-innen rasch beauftragen, den Verdacht zu klären (www.forum-asbest.ch/handeln)1


Haben Sie Fragen oder sind Sie beunruhigt? Wenden Sie sich an Ihre Vermieterin, Ihren Vermieter, Ihre kantonale Auskunftsstelle oder an die SUVA.


Quelle: Broschüre «Asbest geht uns alle an»


1 Bei Mietwohnungen muss die Verwaltung informiert sein. Wird die Freisetzung von Asbest bestätigt, muss der Raum allenfalls nachsaniert, gereinigt und gemessen werden, bevor eine unbedenkliche Nutzung wieder möglich ist.


Weitere Informationen


Broschüre «Asbest geht uns alle an»


Forum Asbest Schweiz


SUVA






August 2026